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Liebe Mitglieder,
immer mehr Behörden beginnen den „Fortbestand des Bedürfnisses“ zu prüfen. Leider legen dabei die Behörden den § 14 WaffG unterschiedlich aus. Dies macht es auch dem Verband nicht leicht….
Manche Behörden folgen dem Sinn des (neuen) § 14 Abs 4 WaffG, andere wiederum haben teilweise nicht nachvollziehbare Auslegungen. Nach wie vor hoffen wir auf eine bundesweit einheitliche Regelung in dem Sinn, wie der § 14 Abs. 4 WaffG ursprünglich bei der Novellierung 2020 mal gedacht war.
Da dies aber noch einige Zeit dauern kann, findet ihr auf unserer Homepage die aktuellen Hinweise und Formulare:
zu § 14 Abs. 4 WaffG (Besitz innerhalb des Kontingents)
zu § 14 Abs. 5 WaffG (Besitz oberhalb des Kontingents)

Hinweis zur Mindestmitgliedschaft im BDS:
Bisher war es so, dass der BDS eine Bedürfnisbescheinigung (auch zum Fortbestand) erst nach einer viermonatigen Mitgliedschaft ausgestellt hat. Auf Grund besonderer Umstände in Baden-Württemberg hat der BDS Gesamtvorstand beschlossen, die Frist auf 2 Monate zu reduzieren. D.h. Sportschützen und Sportschützinnen, die einem anderen anerkannten Sportschützenverband angehören, benötigen ab sofort nur noch eine zweimonatige Mitgliedschaft im BDS um beim Landesverband einen Antrag stellen zu können. Natürlich nur, wenn die gesetzlichen Anforderungen des Waffengesetzes, insbesondere des § 14 WaffG, erfüllt sind (diese sind ja verbandsübergreifend und immer Voraussetzung).
Bitte gebt diese Information innerhalb eurer Vereine weiter. Besonders, falls ihr Mitglieder habt, die nicht dem BDS angehören und von Verzögerungen betroffen sind.

Viele Grüße und eine schöne Ferienzeit,
euer Präsident Helmut Glaser

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